Berufsrechtsschutz der GEW

Alle Mitglieder der GEW können Rechtsschutz in berufsbezogenen Angelegenheiten erhalten: Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten, Pensionäre und Pensionärinnen, Rentnerinnen und Rentner, deutsche und ausländische Mitglieder, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in privaten Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Beschäftigte im Auslandsschuldienst, Lehrkräfte, sozialpädagogisches Personal, Mitglieder in Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Entscheidend ist nicht das Rechtsgebiet, dem ein Rechtsfall zuzuordnen ist, sondern lediglich die Berufsbezogenheit. Rechtsschutz kann also gewährt werden in beamtenrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten, in Zivil- und Strafsachen, in einer Reihe von sonstigen Rechtsgebieten, aus denen sich potentiell ein Berufsbezug ergeben kann.

Für Rechtsschutz der GEW gibt es keine "Wartefrist" wie bei privaten Rechtsschutzversicherungen. Der Rechtsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Eintritt in die GEW wirksam wird, allerdings darf das Ereignis, aus dem der Rechtsfall resultiert, nicht vor dem Eintritt in die GEW liegen.

Für den Rechtsschutz erhebt die GEW keine gesonderten Versicherungsbeiträge. Die vielen Millionen Euro Rechtsschutzleistungen, die die GEW jedes Jahr erbringt, werden aus den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen finanziert. Rechtsschutz der GEW ist deshalb eine freiwillige Leistung. Sie wird dann gewährt, wenn es sich um eine berufsbezogene Angelegenheit handelt, die rechtliche Verfolgung der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg verspricht und die Voraussetzungen vorliegen, wie sie in den von der GEW-Bund beschlossenen Rechtsschutzrichtlinien näher geregelt sind .

Die Fallgestaltungen, aus denen sich die Inanspruchnahme des GEW-Rechtsschutzes ergeben kann, sind vielfältig. Die folgende Aufzählung ist deshalb nur beispielhaft und soll der ersten Orientierung dienen.

Bei Beamtinnen und Beamten 

  • Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über Besoldung
  • Beihilfe
  • dienstliche Beurteilung
  • Disziplinarmaßnahmen
  • Umzugs- und Reisekosten
  • Schadensersatzansprüche des Dienstherrn oder die Abwehr von Regressansprüchen

Bei Angestellten 

  • Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über Vergütung
  • Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen
  • Eingruppierung
  • Abmahnungen
  • Kündigungen
  • Zeugnisfragen

Bei Honorarkräften 

  • Auseinandersetzungen mit dem "Auftraggeber", z.B. Volkshochschulen, private Bildungsträger über Statusfragen
  • Verträge und Honorare
  • Fragen der renten- und Krankenversicherung

Bei Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, Rentnerinnen und Rentnern

  • Auseinandersetzungen über Versorgungs- oder Rentenansprüche
  • Beihilfeangelegenheiten

Bei Arbeitslosen

  • Durchsetzung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
  • Ansprüche im Zusammenhang mit Bewerbungen und/ oder Einstellungen, soweit der Arbeitsplatz im Organisationsbereich der GEW liegt

Bei Studierenden

  • Auseinandersetzungen um die Ausbildung, insbesondere Prüfungen
  • Anerkennung von Ausbildungsleistungen oder Ausbildungsförderung

Für Referendarinnen und Referendaren

  • Gestaltung und Abwicklung der Ausbildung
  • Prüfungsanfechtungen

Für Angehörige verstorbener Mitglieder

Auseinandersetzungen um Rechte, die aus dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitglieds entstanden sind, zum Beispiel die Durchsetzung von Versorgungs- und Rentenansprüchen.

Für ausländische Kolleginnen und Kollegen

Alle Fragen des Arbeitsrechtes, wie bei deutschen Angestellten auch, aber auch Fragen des Ausländerrechtes, soweit es um die Sicherung oder Verbesserung der das Beschäftigungsverhältnis berührenden ausländerrechtlichen Position geht.

Rechtsschutz in Strafsachen kann bewilligt werden, wenn der Anlass im beruflichen Bereich liegt, z.B. beim Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern.

Rechtsschutz in zivilrechtlichen Angelegenheiten kann gewährt werden, wenn es beispielsweise um Fragen des Widerrufes und/oder der Unterlassung die Berufsehre verletzender Äußerungen in der Öffentlichkeit geht.

Beratung und Unterstützung bei Problemen, die an Schulen, Hochschulen, Erziehungseinrichtungen auftreten, in Fragen des Schulrechts, des Personalvertretungsrechts, des Betriebsverfassungsrechts u.v.m.

Ist bei einem Rechtsfall nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob er zum beruflichen Bereich des Mitglieds gehört, genügt eine schriftliche Anfrage bei der Landesrechtsstelle der GEW Hessen.

Rechtsschutz in nicht berufsbezogenen Angelegenheiten, z.B. in Verkehrssachen, in familienrechtlichen Angelegenheiten oder bei Mietstreitigkeiten kann und darf die GEW nicht gewähren. Dies ergibt sich nicht nur aus den Rechtsschutzrichtlinien der GEW. Rechtsberatung und sonstige rechtliche Unterstützung in solchen Angelegenheiten sind den ehrenamtlich oder hauptamtlich im Rechtsschutz tätigen Kolleginnen und Kollegen auch gesetzlich untersagt.

Viele Kolleginnen und Kollegen erinnern sich noch, dass es bis Ende der achtziger Jahre über die GEW Rechtsschutz in einer Reihe solcher nicht berufsbezogener Angelegenheiten gab. Die GEW hatte bis zu diesem Zeitpunkt für ihre Mitglieder eine Gruppenrechtsschutzversicherung für einige nicht berufsbezogene Angelegenheiten abgeschlossen. Die Versicherungswirtschaft hat durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die bis hin zum Bundesgerichtshof geführt worden sind, durchgesetzt, dass Gewerkschaften generell der Abschluss derartiger Gruppenversicherungsverträge verboten wurde.

Wer sich im nicht berufsbezogenen Bereich absichern will, muss also den Weg zu einer privaten Rechtsschutzversicherung wählen. Wer eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise auch Rechtsschutz mit beinhaltet, kann selbstverständlich auch die Rechtsberatung der GEW in Anspruch nehmen. Wird aus einer solchen Angelegenheit dann ein Rechtsfall, in dem z.B. für Beratung, außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung Anwalts- oder Gerichtskosten entstehen, so sollen diese Kosten zunächst aus der privaten Rechtsschutzversicherung, bei der man Versicherungsbeiträge zahlt, abgerechnet werden. Die GEW muss im Interesse aller Mitglieder ihre Kosten für den Rechtsschutz dann und dort einsetzen, wo keine Versicherungen bestehen bzw. Versicherungen auf Grund der abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht zur Übernahme von Kosten verpflichtet sind.

Wird ein Rechtsschutzfall gemäß den Richtlinien der GEW abgewickelt, so entstehen dem Mitglied keine Kosten. Der Rechtsschutz der GEW deckt alle in einem Verfahren entstehenden Kosten ab, Gerichts- und sonstige Verfahrenskosten, die Arbeit der Rechtsschutzsekretärinnen und -Sekretäre des DGB, die in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten tätig werden, Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnungen.

Grundsätzlich nicht übernommen werden können Anwaltskosten im Rahmen privater Gebührenvereinbarungen, die die gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren überschreiten. Ein solcher Fall tritt in der Praxis nicht häufig auf. Die Anwältinnen und Anwälte, mit denen die GEW ständig zusammenarbeitet und die wir deshalb auf Grund spezieller Sachkenntnis in der Regel auch empfehlen, halten sich in aller Regel an die gesetzlichen Gebührenrahmen. In Ausnahmefällen ist auf jeden Fall eine Rücksprache mit der Landesrechtsstelle erforderlich.

Im Berufsalltag jedes GEW-Mitgliedes entstehen Situationen, in denen die Frage auftaucht: Was ist im konkreten Fall mein "Recht"? In vielen Fällen können die ehrenamtlich für den GEW-Rechtsschutz tätigen Kolleginnen und Kollegen, GEW-Personalräte oder -Betriebsräte solche Fragen beantworten. Sind diese Kolleginnen und Kollegen im Einzelfall "überfragt", so können sie durch eine Überweisung an die Landesrechtsstelle der GEW weiterhelfen. Natürlich kann sich jedes Mitglied jederzeit auch unmittelbar an die Landesrechtsstelle wenden. Häufig ist der "Erstkontakt" vor Ort aber der kürzere und schnellere Weg.

Rechtsschutzfragen an die Landesrechtsstelle sollten in aller Regel schriftlich erfolgen. Das Problem sollte beschrieben und - soweit vorhanden - Unterlagen in Kopie beigefügt werden. Telefonische Anfragen sind möglich, sollten aber, aus naheliegenden Gründen, auf wirkliche "Eilfälle" beschränkt werden. Die telefonische Darstellung von Rechtsfällen birgt immer die Gefahr von Missverständnissen; häufig fehlt in der fernmündlichen Darstellung des Problems gerade jenes entscheidungserhebliche Detail, das dem Fall eine Wendung in diese oder jene Richtung gibt.

Erhält die Landesrechtsstelle eine schriftliche Rechtsschutzanfrage, so prüft sie, ob sie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beurteilung des Falles besitzt. Sodann informiert die Landesrechtsstelle über den weiteren Verfahrensweg. Geht es um eine Auskunft oder Beratung, so werden diese in aller Regel von der Landesrechtsstelle selbst vorgenommen. Muss gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber etwas unternommen werden - außergerichtlich oder gerichtlich - so prüft die Landesrechtsstelle in welcher Form dies am besten geschehen kann. In vielen Fällen übernimmt die Landesrechtsstelle eine solche Vertretung selbst durch ihre hauptamtlichen Juristen. In arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten auf die die Rechtsstellen des DGB spezialisiert sind, kann die zuständige Rechtsstelle des DGB eingeschaltet werden. In den übrigen Fällen kann Rechtsschutz für die Einschaltung eines Anwaltsbüros gewährt werden.

Als Mitglied im DGB leistet die GEW Beiträge, aus denen auch die DGB-Rechtsschutz GmbH finanziert wird. Geschäftsstellen der DGB-Rechtsschutz GmbH gibt es flächendeckend im gesamten Bundesgebiet, auch in Hessen. Dort arbeiten Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre, die - wie gesagt - auf arbeits- und sozialrechtliche Fragen spezialisiert sind. Mitglieder, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen und für die sich Rechtsfragen vor allem aus dem Bereich des Arbeits- und Sozialrechts ergeben, sollen - wenn eine Rechtsvertretung durch die GEW-Rechtsstelle selbst nicht möglich ist - durch die Rechtsstellen des DGB vertreten werden. Dies ist zum einen wegen der Sachkompetenz der dort arbeitenden Kolleginnen und Kollegen sinnvoll. Darüber hinaus gibt es für diese Regelung jedoch auch einsichtige wirtschaftliche Gründe. Die Arbeit der DGB-Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre wird aus Mitteln aller DGB-Gewerkschaften, das heißt auch aus GEW-Mitgliedsbeiträgen bezahlt. Werden Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten von Anwaltsbüros vertreten, so finanziert die GEW diese Sparte des Rechtsschutzes quasi doppelt. Von daher kann eine Übertragung arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Streitigkeiten an Anwaltsbüros nur ausnahmsweise erfolgen.

Die Rechtsstellen des DGB stehen in Notfällen auch als erste Ansprechpartner für GEW-Mitglieder zur Verfügung, wenn man als Betroffene oder als Betroffener zum Beispiel am letzten oder vorletzten Tag entdeckt, dass eine Frist abzulaufen droht und die Landesrechtsstelle der GEW kurzfristig nicht erreichbar ist.

Selbstverständlich kann die Prüfung einer Rechtsschutzanfrage auch so ausfallen, dass man zu dem Ergebnis kommen muss: Die rechtliche Verfolgung dessen, was ein Mitglied wünscht, verspricht keine Aussichten auf Erfolg, weil es für die juristische Verfolgung eines bestimmten Zieles keine entsprechende Rechtsgrundlage bzw. keinen "Rechtsweg" gibt. Dies ist bei vielen schulrechtlichen Fragen leider der Fall. Es kann aber auch sein, dass die Rechtslage durch bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen so geklärt ist, dass erneute juristische Verfahren mit gleichem Inhalt und gleichem Ziel keinerlei Erfolg versprechen. In einem solchen Fall würde die Landesrechtsstelle bzw. die Bundesrechtsstelle Rechtsschutz ablehnen müssen, weil keinem Mitglied gedient ist, wenn es sich in eine von vornherein aussichtslose juristische Auseinandersetzung begibt, weil natürlich auch der GEW nicht daran gelegen sein kann, Zeit, Arbeit und Kosten in aussichtslose Rechtsstreitigkeiten zu investieren.

Die Rechtsberatung durch die GEW beschränkt sich aber nicht nur auf die rein "juristischen Aspekte" eines Falles. Mit den im Rechtsschutz der GEW tätigen Kolleginnen und Kollegen kann auch die Frage diskutiert werden, ob die juristische Versorgung eines Anspruches in einer bestimmten Situation und Konstellation taktisch sinnvoll ist bzw. unter außerjuristischen Aspekten nicht mehr Schaden als Nutzen bringt. Gerade in solchen Fällen bewährt sich die Tatsache, dass der GEW-Rechtsschutz in die allgemeine Gewerkschaftsarbeit eingebunden ist. In vielen Fällen ist es einfacher, sinnvoller und vor allem auch effektiver, die zuständige Personalvertretung einzuschalten, eine Angelegenheit vor die Konferenz zu bringen oder Aktivitäten der GEW-Schulgruppe oder sonstiger gewerkschaftlicher Untergliederungen in Gang zu setzen. Dies gilt vor allem, wenn die juristischen Schritte auf dem Verwaltungswege erfolgen müssten. Eine verwaltungsgerichtliche Klärung dauert heutzutage in vielen Fällen so lange, dass Betroffene von Entscheidungen, die nach Jahren ergehen, oft kaum noch praktischen Nutzen haben, selbst wenn sie positiv ausfallen.

Ist eine Angelegenheit als Rechtsschutzfall bei der Landesrechtsstelle gelandet, so gibt diese alle erforderlichen weiteren Hinweise und Informationen zum Ablauf des Verfahrens.

Soll für die Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten und/ oder die Einleitung gerichtlicher Schritte Rechtsschutz gewährt werden, so muss die Landesrechtsstelle auf jeden Fall vorher eingeschaltet werden, d.h. dort Rechtsschutz beantragt werden.

Rechtsschutz für die Einschaltung von Anwältinnen und Anwälten oder für gerichtliche Schritte ist nachträglich nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn ansonsten durch den Ablauf von Verfalls- oder Verjährungsfristen ein Rechtsverlust eingetreten wäre.

Landesrechtsstelle der GEW Hessen  

Gewährung von Rechtsschutz setzt naturgemäß die Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages voraus. Es empfiehlt sich daher, bei eintretenden beruflichen Veränderungen, z.B. beim Wechsel vom Studium in das Referendariat, vom Referendariat in eine Anstellung, bei Beförderungen etc., sofort die Mitgliederverwaltung der GEW Hessen zu unterrichten, damit dort die notwendige Beitragsanpassung vorgenommen werden kann.

1. GEW-Rechtsschutzstellen

1.1 Die GEW unterhält Rechtsschutzstellen auf Bundes- und auf Landesebene. Nur diesen obliegt der Rechtsschutz für die Mitglieder.

1.2 Die Mitglieder wenden sich an die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle, die bundesunmittelbaren Mitglieder an die Bundesstelle für Rechtsschutz.

2. Grundsätze

2.1 Der Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung der GEW für ihre Mitglieder.

2.2 Rechtsschutz darf nur Mitgliedern bewilligt werden, und zwar für:

2.2.1 Fragen, die direkt aus der beruflichen Tätigkeit im Satzungsbereich der GEW resultieren,

2.2.2 die Wahrnehmung von sozial-, renten- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten,

2.2.3 die Abwehr eines Angriffs gegen Familienangehörige des Mitglieds oder gegen seinen Privatbesitz, wenn der Angriff sich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit des Mitglieds bezieht,

2.2.4 die Durchsetzung von Ansprüchen der Hinterbliebenen aus dem Beschäftigungsverhältnis verstorbener Mitglieder,

2.2.5 Studierende, Schüler und Schülerinnen nur in rechtlichen Angelegenheiten, die ihre Berufsausbildung betreffen,

2.2.6 Anschlussmitglieder nur für rechtliche Angelegenheiten, die unmittelbar mit dem Eintritt in eine Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung zusammenhängen

2.3 Rechtsschutz wird grundsätzlich nicht bewilligt

2.3.1 bei nicht satzungsgemäßer Beitragszahlung,

2.3.2 für Ereignisse, die vor der Aufnahme in die GEW eingetreten sind,

2.3.3 für Verfahren, die ohne Mitwirkung der GEW-Rechtsschutzstellen eingeleitet worden sind,

2.3.4 für das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes ohne Mitwirkung der GEW-Rechtsschutzstellen,

2.3.5 für privatrechtliche Vertragsauseinandersetzungen,

2.3.6 für die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das keine Erfolgsaussichten hat,

2.3.7 für kostenauslösende Strafanzeigeverfahren,

2.3.8 für Streitigkeiten zwischen GEW-Mitgliedern.

2.4 Für verkehrsrechtliche Auseinandersetzungen gibt es keinen GEW-Rechtsschutz.

2.5 Der GEW-Rechtsschutz ist subsidiär; Ansprüche gegen Dritte (z.B. gegen Rechtsschutzversicherungen) muss das Mitglied vorrangig geltend machen.

2.6 Beratung und Rechtsschutzbewilligung in nicht berufsbezogenen Angelegenheiten sind gesetzlich untersagt.

2.7 Geldstrafen oder Geldbußen dürfen nicht erstattet werden.

3. Inhalt des Rechtsschutzes

3.1 Der Rechtsschutz wird gegeben in Form von Beratung und ggf. Rechtsvertretung durch die GEW oder durch von der GEW-Rechtsschutzstelle benannte Prozessvertreter sowie in Form von Geldbeihilfen.

3.2 Die Beratung soll durch die GEW-Rechtsschutzstellen oder durch deren Beauftragte erfolgen.

3.3 Geldbeihilfen zu

3.3.1 den Kosten der Rechtsvertretung,

3.3.2 den Gerichtskosten,

3.3.3 den nach dem Gesetz oder Gerichtsbeschluss zu übernehmenden Kosten bei der Gegenseite werden von der Bundesstelle für Rechtsschutz in der Regel bis zur gesetzlichen Gebührenhöhe bewilligt. Für darüber hinausgehende Kosten, wie z. B. Gutachten, wird im Einzelfall und nur nach besonderer vorheriger Genehmigung durch die Bundesstelle für Rechtsschutz Geldbeihilfe bewilligt.

4. Antragstellung

4.1 GEW-Rechtsschutz wird auf dem GEW-Formblatt bei der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle beantragt.

4.2 Das Mitglied fügt dem Antrag eine kurze, vollständige und wahrheitsgetreue schriftliche Darstellung des Rechtsfalles bei.

4.3 Beizufügen sind Kopien aller für die Beurteilung der Rechtssache notwendigen Schriftstücke und Bescheide.

5. Bewilligung

5.1 Über die Bewilligung des Rechtsschutzes entscheidet die jeweils zuständige GEW-Rechtsschutzstelle.

5.2 Rechtsschutz wird jeweils für einen Verfahrensabschnitt (Rechtszug) bewilligt.

5.3 Die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle benennt die Rechtsvertretung.

5.4 Das Mitglied erhält eine schriftliche Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Hauptvorstand der GEW angefochten werden. Die Entscheidung des Hauptvorstandes ist endgültig.

6. Durchführung

6.1 Das Mitglied ist für die Führung seines Rechtsstreits grundsätzlich selbst verantwortlich, insbesondere für die Wahrung der Fristen, soweit dies nicht auf die Rechtsvertretung übergegangen ist. Die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle berät das Mitglied bei Notwendigkeit während des Verfahrens.

6.2 Das Mitglied ist verpflichtet, seiner zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle fortlaufend über die Entwicklung seines Falles zu berichten und unter Angabe der Rechtsschutznummer entstandene Schriftsätze in Kopie sowie Rechnungen im Original einzureichen, soweit dies nicht durch die beauftragte Rechtsvertretung geschieht.

6.3 Die Rechtsschutzunterlagen werden Eigentum der GEW. Sie werden vertraulich behandelt.

6.4 Die Bundesstelle prüft die entstandenen Kosten. Rechtsanwaltskosten können nur im Rahmen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erstattet werden, sofern nicht vorher eine besondere Genehmigung nach Ziffer 3.3 erfolgt ist.

6.5 Die Geldbeihilfen werden nach Vorlage der Originalrechnungen gezahlt. Das Mitglied erhält hierüber eine Nachricht. Gerichtskosten sind vom Mitglied vorab zu bezahlen. Rechnung und Einzahlungsbeleg sind der GEW-Rechtsschutzstelle zur Rückerstattung einzureichen.

6.6 Für die Wahrung der Zahlungsfristen ist das Mitglied verantwortlich. Deshalb muss das Mitglied alle Unterlagen und Rechnungen unverzüglich vorlegen.

6.7 Änderungen der Anschrift, des Namens oder der Telefonnummer muss das Mitglied umgehend der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle mitteilen.

7. Widerruf und Rückforderung

7.1 Der Rechtsschutz soll von der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens keinen Erfolg mehr verspricht oder wenn das Mitglied während des Verfahrens aus der GEW austritt.

7.2 Sind wesentliche Rechtsschutzbestimmungen nicht erfüllt worden, insbesondere bei Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht, kann der Rechtsschutz widerrufen werden. Bereits ausgezahlte Geldbeihilfen müssen zurückerstattet werden.

7.3 Geldbeihilfen für Gerichts- und Anwaltskosten, die durch Urteil oder Vergleich zurückerstattet werden, hat das Mitglied an die Bundesstelle zurückzuzahlen.

7.4 Geldbeihilfen müssen auf Rückforderung der Bundesstelle für Rechtsschutz zurückgezahlt werden, wenn das Mitglied vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach § 8 der GEW-Satzung ausgeschlossen wird. Das gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Organisationsbereich der GEW ausscheiden.

 

Beschlossen vom Hauptausschuss am 27.10. 1968, geändert vom Hauptausschuss am 23.10.1976, am 17.11.1984, am 20.2. und am 15. 4.1989, geändert vom Gewerkschaftstag 1989, geändert vom Hauptvorstand am 8.12.1990 und am 12.11.1999

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GEW-Rechtsschutzes sowie Vertrauensleute und Funktionäre, die häufig Anlaufstelle für die Frage sind: "Wie bekomme ich als GEW-Mitglied Rechtsschutz?", bemühen sich, den Weg zur bestmöglichen Unterstützung durch den GEW-Rechtsschutz so unbürokratisch und effektiv wie möglich zu gestalten. Ganz ohne Regularien geht es jedoch nicht. Dieser "Wegweiser" soll dazu beitragen, das Verfahren einsichtig und überschaubar zu machen.