Musterschreiben zur Stellungnahme im Rahmen der Anhörung wegen Streikteilnahme/Angestellte
Kategorie: log Angestellte, log Arbeitsniederlegung, log Arbeits- und Sozialrecht

 

Vom: 27. Januar 2010

Datum    

Betr: Anhörung Streikteilnahme    

Hiermit nehme ich zu dem mir wegen meiner Teilnahme am Streik der hessischen Lehrkräfte am 17. November 2009 gemachten Vorwurf einer rechtwidrigen und schuldhaften Verletzung meines Arbeitsvertrages wie folgt Stellung:  

Trotz aller Sonntagsreden zur Bedeutung von Bildung ist der bereits seit langem geringe Anteil der öffentlichen Ausgaben für Bildung am Bruttoinlandsprodukt in Deutschland weiter gesunken. Hinzu kommt, dass das reiche Hessen hier im Bundesländervergleich regelmäßig einen der hinteren Plätze belegt. Bei der Arbeitszeit der Lehrkräfte haben die hessischen Lehrerinnen und Lehrer, nach Angaben der Kultusministerkonferenz, die zweithöchste Pflichtstundenzahl und werden dabei lediglich von Mecklenburg-Vorpommern um 0,1 übertroffen. Eine hessische Grundschullehrkraft z.B. hat heute eine höhere Pflichtstundenzahl als ein „Volksschullehrer“ vor hundert Jahren.

Den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ist es im Jahr 2009 nach langen und schwierigen Auseinandersetzungen gelungen, die von der Koch-Regierung 2003 durchgesetzte 42-Stunden-Woche in Hessen wieder zu kippen und im Tarifvertrag eine 40-Stunden-Woche zu vereinbaren. Entsprechend dem jahrelang gültigen Prinzip ‚Beamtenrecht folgt Tarifrecht’ stand und steht hier nach wie vor die Übertragung dieser Arbeitszeitverkürzung auf die Beamtinnen und Beamten an. Trotz aller in der Vergangenheit gerade von Ministerpräsident Koch immer wieder betonten Gleichbehandlung von Angestellten und Beamtinnen und Beamten, weigert sich die Landesregierung, die im Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeitverkürzung auf die Pflichtstundenregelung der Lehrkräfte zu übertragen, das heißt deren letzte Erhöhung zurückzunehmen und 10.000 zusätzliche Deputatsstunden für die Lehrkräfte einzurichten. Sie hat sogar die Arbeitsbedingungen für die Lehrerinnen und Lehrer durch das Streichen der Altersteilzeitregelung weiter verschlechtert und plant die Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand.  

Nachdem Gespräche und Verhandlungen mit dem Kultusministerium zur Übertragung der Arbeitszeitverkürzung aus dem Tarifvertrag durch entsprechende Pflichtstundenreduzierung und zur Verlängerung der Altersteilzeitregelung gescheitert waren, hat meine Gewerkschaft GEW nach intensiver Diskussion zu einem eintägigen Streik am 17. November 2009 mit den Forderungen:  

»     Rücknahme der Pflichtstundenerhöhung von 2004 ab dem Februar 2010
»     10.000 zusätzliche Deputatsstunden für die Lehrkräfte an den Schulen
»     Fortsetzung der Altersteilzeitregelung und keine Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand
»     Besetzung der freiwerdenden Stellen durch voll ausgebildete Lehrkräfte   aufgerufen. Ziel war es, eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Umsetzung des Tarifergebnisses zu erreichen.  

Diesem Aufruf meiner Gewerkschaft bin ich gefolgt und habe aus Protest gegen die den hessischen Lehrkräften verweigerte Teilnahme an der im Tarifbereich vereinbarten Arbeitszeitverkürzung und gegen das Auslaufen der Altersteilzeitregelung die Arbeit niedergelegt. Ich habe dies deshalb getan, weil es angesichts der exorbitant hohen Arbeitsbelastungen der Lehrkräfte keine Rechtfertigung dafür gibt, die Gruppe der Lehrkräfte von einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung auszunehmen. Ich habe dies auch im Interesse der mir anvertrauten Schülerinnen und Schüler getan, die mittelbar unter den überhöhten Pflichtstunden der Lehrkräfte leiden.  

Meine Teilnahme an der Arbeitsniederlegung, zu der die GEW Hessen aufgerufen hatte, war berechtigt. Der Aufruf der GEW zur Arbeitsniederlegung richtete sich an die im hessischen Schuldienst tätigen Lehrkräfte, deren Arbeitszeit im Wesentlichen durch die Pflichtstundenverordnung geregelt wird. Adressat des Aufrufes waren insoweit Beamtinnen und Beamte, für die die Pflichtstundenverordnung unmittelbar Anwendung findet und Angestellte, für die die Pflichtstundenverordnung kraft Verweisung gilt. Für die Rechtmäßigkeit meiner Teilnahme an der Arbeitsniederlegung ist mithin auch die Frage von Bedeutung, ob die von der GEW aufgerufenen Beamten mit dem Mittel des Streiks Druck im Hinblick auf die Umsetzung des allgemeinen Tarifergebnisses zur Arbeitszeit auch im Beamtenbereich ausüben durften. Hierzu führe ich folgendes aus:   

Im Rahmen der demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes können die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, die zur Begründung eines allgemeinen Streikverbots für Beamte herangezogen werden, nur soweit Geltung beanspruchen, wie sie durch entgegenstehendes Verfassungsrecht nicht eingegrenzt oder überlagert werden. Zwingender Auslegungsmaßstab sind insoweit auch Rechtsgrundsätze, die sich aus europäischem Recht ergeben, zu dessen Einhaltung und Anwendung sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich verpflichtet hat. Zu diesen verbindlichen Rechtsmaterien gehört auch die Europäische Menschenrechtskonvention. In zwei neueren Entscheidungen (Urteile vom 12.11.2008 und vom 21.04.2009) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärt, ein generelles Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamten eines Unterzeichnerstaates verstoße gegen die Konvention. Die „hergebrachten Grundsätze“ wollen ein solches allgemeines Streikverbot konstituieren. Sie sind mithin insoweit unbeachtlich.   Dass die Streikteilnahme von Beamtinnen und Beamten nicht mit der Einleitung von Disziplinarverfahren bzw. dem Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen sanktioniert werden darf, ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 21.04.2009 (68959/01).  

In diesem Verfahren hatte der EGMR über von der türkischen Regierung verhängte Disziplinarmaßnahmen gegen zwei beamtete Beschwerdeführer zu entscheiden. Sie hatten an einem nationalen Streiktag des Türkischen Gewerkschaftsbundes im Jahre 2000 teilgenommen. Auch die Türkei erkennt ein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte nicht an.   Die Beschwerdeführer hatten gegen die verhängten Disziplinarmaßnahmen geklagt und die Feststellung beantragt, dass diese Disziplinarmaßnahmen wegen Verletzung der in Art. 11 EMRK garantierten Koalitionsfreiheit rechtswidrig sind.   Der EGMR hat in dem genannten Urteil der Klage stattgegeben. Der EGMR hat klargestellt, dass das Streikrecht ein unmittelbarer Ausfluss des Koalitionsrechts ist. Die Koalitionsfreiheit nach Art. 11 EMRK schließe deshalb zwingend auch das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung, zunächst in Form von Kollektivverhandlungen, sodann auch der Wahrnehmung des Streikrechts ein.  

Koalitionsfreiheit im Sinne des Art. 11 EMRK, Recht auf Kollektivverhandlungen und Streikrecht, gelten nach der Kernaussage des EGMR grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte.   Insoweit kommt es nicht darauf an, ob  eine nationale Rechts- und Verfassungsordnung ausdrücklich oder im Verständnis der herrschenden Meinung und Rechtsprechung zur Interpretation des Koalitionsrechts beamtete Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes von der Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit, das heißt, dessen Ausübung bis hin zum Streikrecht, ausnehmen will.  

Einschränkungen, die eine nationale Rechts- und Verfassungsordnung insoweit vornehmen will, seien sie ausdrücklich formuliert oder in Gestalt einer herrschenden Meinung und/oder Rechtsprechung, haben vor dem verbindlichen Regelungsinhalt des Art. 11 EMRK keinen Bestand.   Wenn die beamteten Lehrkräfte in der gegebenen Situation – wie ausgeführt – berechtigterweise die Arbeit niederlegen durften, das heißt Sanktionen wegen der Streikteilnahme unzulässig sind, so ist es erst recht unzulässig, auf meine Streikteilnahme als Angestellter mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung zu reagieren. Aufgrund der – sachlich sinnvollen – Bindung der Pflichtstunden angestellter Lehrkräfte an die für die vergleichbaren Beamten geltenden Vorschriften, kann ich meine berechtigten Interessen an einer Einflussnahme auf die Gestaltung meiner Pflichtstunden durch koalitionsgemäße Betätigung nur im Rahmen gemeinsamer Aktionen mit den in gleicher Weise betroffenen Beamten wahrnehmen. Dies habe ich am 17.11.2009 getan.  

Die vorgesehene Abmahnung kann nicht damit begründet werden, wegen bestehender Friedenspflicht liege einer Verletzung meiner arbeitsvertraglichen Pflichten vor. In seiner neueren Rechtsprechung zum „Unterstützungsstreik/Solidaritätsstreik“ hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.6.2007 Az. 1 AZR 396/06) seine Auffassung zur Bedeutung der Friedenspflicht präzisiert: „Der Umstand, dass ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer sich in tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen befinden, während der Laufzeit der Tarifverträge grundsätzlich darauf vertrauen darf, nicht mit Arbeitskämpfen überzogen zu werden, bedeutet nicht, dass er während dieser Zeit vor einem Unterstützungsstreik geschützt wäre. Die Tarifverträge entfalten keine absolute, sondern nur eine relative Friedenspflicht“   

An anderer Stelle Entscheidung heißt es: „Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen folgt, dass die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung des Zwecks für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt. Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig ist“.   Was für die relative Bedeutung der Friedenspflicht im Falle von Unterstützungsstreiks gilt, ist erst Recht von Bedeutung, wenn die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer mit Arbeitskampfmaßnahmen die Durchsetzung eigener Ziele verfolgen. Aufgrund der Abhängigkeit des Umfangs meiner Pflichtstunden von der generellen Gestaltung der Pflichtstundenverordnung habe ich mit meiner Teilnahme an der Arbeitsniederlegung nicht nur die Ziele der zum Streik aufgerufenen Beamten unterstützt, sondern bin für die Durchsetzung eigener legitimer Interessen eingetreten.  

Unter den geschilderten Umständen war der Streik vom 17.11.2009 zur Einflussnahme auf die Gestaltung der Pflichtstundenverordnung weder ungeeignet noch unverhältnismäßig. Mithin lege ich Wert auf die Feststellung, dass meine Teilnahme an der Arbeitsniederlegung berechtigt und keineswegs rechtswidrig war. Mithin wende ich mich gegen die Absicht, wegen dieses Verhaltens eine Abmahnung auszusprechen.  

Mit freundlichen Grüßen